• Jakob Lamberz an August Wilhelm von Schlegel

  • Absendeort: Bonn · Empfangsort: Bonn · Datum: 24.04.1829
Editionsstatus: Neu transkribiert und ausgezeichnet; zweimal kollationiert
  • XML
    Briefkopfdaten
  • Absender: Jakob Lamberz
  • Empfänger: August Wilhelm von Schlegel
  • Absendeort: Bonn
  • Empfangsort: Bonn
  • Datum: 24.04.1829
  • Anmerkung: Abschrift. – Absende und Empfangsort erschlossen.
    Handschrift
  • Datengeber: Universitäts- und Landesbibliothek Bonn
  • OAI Id: 1963476
  • Signatur: S 2537 : II : 19
  • Blatt-/Seitenzahl: 1 e. Briefabschrift (1 Bl.=2 S.)
  • Incipit: „[1] An H. von Schlegel 24 April 1829.
    Ich habe Sie, verehrtester Freund, mehrmal auf die Folgen aufmerksam gemacht, welche die [...]“
  • Editorische Bearbeitung: Bamberg, Claudia · Varwig, Olivia
[1] An H. von Schlegel 24 April 1829.
Ich habe Sie, verehrtester Freund, mehrmal auf die Folgen aufmerksam gemacht, welche die mit Fräulein Paulus eingegangne eheliche Verbindung in Hinsicht Ihres Vermögens für den Fall haben würde, wo Sie, was Gott verhüten wolle, vor Frau v. Schlegel sterben sollten. Das innige Vertrauen, womit Sie mich fortwährend beehren, macht es mir zur Pflicht, Sie auf diesen Gegenstand noch einmal aufmerksam zu machen.
Nach den hier u im Großherzogthum Baden bestehnden gesetzlichen Verfügungen tritt unter Eheleuten, wenn durch Heirathsvertrag vor der Ehe nichts anders bestimmt ist, die eheliche gesetzliche Gütergemeinschaft ein.
Zu dieser Gemeinschaft gehört
1) das ganze Mobilarvermögen, welches die Ehegatten in dem Augenblick der Eingehung ihrer Ehe besessen oder in der Ehe auf irgend eine Art erwarben
2) das ganze während der Ehe erworbne Immobilarvermögen
Ausgeschlossen von der Gütergemeinschaft sind nur die liegenden Grundstücke, die einer der Ehegatten vor der Ehe besaß, oder während derselben drch Erbschaft oder Schenkung erwarb
Alles, was zur Gütergemeinschaft gehört, wird, wenn einer der Ehegatten stirbt, zwischen dessen Erben u dem Ueberlebenden getheilt.
Aus diesen Bestimmungen sehn Sie nun, was Frau von Schlegel zu fordern berechtigt wäre, wenn Sie vor ihr sterben würden.
Sie äußerten mir zwar früher, wo auch von diesem Gegenstand die Rede war, daß es ja noch sehr zweifelhaft sey, ob Sie vor Ihrer Frau Gemahlin oder diese vor Ihnen sterben würde.
Das ist nun allerdings nicht zu läugnen u ich hoffe von ganzer Seele, daß der letztre Fall eintreten wird, indessen ist doch auch der andre möglich u darum wäre es gewiß für die Ihrigen zu wünschen, daß Sie auch in Hinsicht des Vermögens mit der Familie Paulus noch in Ihren Lebzeiten ganz im Reinen waren.
Dieses ist, da jede freiwillige außergerichtliche Trennung vom Gesetz als unzulassig erklärt ist, nur durch gerichtliche Trennung möglich, u zwar
1) drch die Ehescheidung aus bestimten angegebnen Ursachen. Diese Ursachen können keine andern seyn, als Mißhandlungen, oder grobe Beleidigungen.
2) durch die Ehescheidung mit wechselseitiger Einwilligung beider Ehegatten, welche aber nur in so weit in vorliegendem Fall Statt finden könnte, als Frau v Schlegel noch nicht 45 Jahr alt ist u ihre Eltern darein willigen.
Findet auf die eine oder andre Art eine Ehescheidung Statt, so können die beiderseitigen Vermögensansprüche definitiv regulirt werden.
[2] Sollte nicht Ihr Freund, Hr Prof. Mittermayer durch seine jetzige Stellung in den Stand gesetzt seyn, bey der Familie Paulus auszuforschen, ob Sie wohl die Hand bieten würde, um auf die eine oder andre Art zur Trennung dieses unglücklichen Vereins zu gelangen. –
[1] An H. von Schlegel 24 April 1829.
Ich habe Sie, verehrtester Freund, mehrmal auf die Folgen aufmerksam gemacht, welche die mit Fräulein Paulus eingegangne eheliche Verbindung in Hinsicht Ihres Vermögens für den Fall haben würde, wo Sie, was Gott verhüten wolle, vor Frau v. Schlegel sterben sollten. Das innige Vertrauen, womit Sie mich fortwährend beehren, macht es mir zur Pflicht, Sie auf diesen Gegenstand noch einmal aufmerksam zu machen.
Nach den hier u im Großherzogthum Baden bestehnden gesetzlichen Verfügungen tritt unter Eheleuten, wenn durch Heirathsvertrag vor der Ehe nichts anders bestimmt ist, die eheliche gesetzliche Gütergemeinschaft ein.
Zu dieser Gemeinschaft gehört
1) das ganze Mobilarvermögen, welches die Ehegatten in dem Augenblick der Eingehung ihrer Ehe besessen oder in der Ehe auf irgend eine Art erwarben
2) das ganze während der Ehe erworbne Immobilarvermögen
Ausgeschlossen von der Gütergemeinschaft sind nur die liegenden Grundstücke, die einer der Ehegatten vor der Ehe besaß, oder während derselben drch Erbschaft oder Schenkung erwarb
Alles, was zur Gütergemeinschaft gehört, wird, wenn einer der Ehegatten stirbt, zwischen dessen Erben u dem Ueberlebenden getheilt.
Aus diesen Bestimmungen sehn Sie nun, was Frau von Schlegel zu fordern berechtigt wäre, wenn Sie vor ihr sterben würden.
Sie äußerten mir zwar früher, wo auch von diesem Gegenstand die Rede war, daß es ja noch sehr zweifelhaft sey, ob Sie vor Ihrer Frau Gemahlin oder diese vor Ihnen sterben würde.
Das ist nun allerdings nicht zu läugnen u ich hoffe von ganzer Seele, daß der letztre Fall eintreten wird, indessen ist doch auch der andre möglich u darum wäre es gewiß für die Ihrigen zu wünschen, daß Sie auch in Hinsicht des Vermögens mit der Familie Paulus noch in Ihren Lebzeiten ganz im Reinen waren.
Dieses ist, da jede freiwillige außergerichtliche Trennung vom Gesetz als unzulassig erklärt ist, nur durch gerichtliche Trennung möglich, u zwar
1) drch die Ehescheidung aus bestimten angegebnen Ursachen. Diese Ursachen können keine andern seyn, als Mißhandlungen, oder grobe Beleidigungen.
2) durch die Ehescheidung mit wechselseitiger Einwilligung beider Ehegatten, welche aber nur in so weit in vorliegendem Fall Statt finden könnte, als Frau v Schlegel noch nicht 45 Jahr alt ist u ihre Eltern darein willigen.
Findet auf die eine oder andre Art eine Ehescheidung Statt, so können die beiderseitigen Vermögensansprüche definitiv regulirt werden.
[2] Sollte nicht Ihr Freund, Hr Prof. Mittermayer durch seine jetzige Stellung in den Stand gesetzt seyn, bey der Familie Paulus auszuforschen, ob Sie wohl die Hand bieten würde, um auf die eine oder andre Art zur Trennung dieses unglücklichen Vereins zu gelangen. –
· Beiliegender Brief von/an A.W. Schlegel , [24. April 1829]
· Universitäts- und Landesbibliothek Bonn
· S 2537 : II : 19
×