Ew. Hochwürden Schreiben vom 16. Dec. ist mir durch HE. Hofrath Haakh erst am 5ten Januar überbracht worden. Dieses Schreiben, angefüllt mit den ehrenrührigsten, und, ich erkläre es feyerlich, mit durchaus falschen und, von wem es auch seyn möge, verläumderisch ersonnenen Beschuldigungen gegen mich, hätte meinen höchsten Unwillen erregen müssen, wenn nicht jede Zeile verriethe, daß es in einem Zustande fast bewußtloser Leidenschaftlichkeit entstanden ist. Ich kann und will Ew. Hochwürden nicht in demselben Tone antworten: theils weil es meinem sittlichen Gefühle widerspricht, überhaupt diesen Ton anzustimmen, theils weil ich, so sehr Sie sich gegen mich vergessen, dennoch nicht vergessen kann, daß Sie der Vater meiner Gattin sind. Sie drohen mir, falls ich Ihre Foderungen nicht erfüllen sollte, Ihren Brief öffentlich zu machen: die Folgen der Bekanntmachung einer solchen Schmähschrift würden auf Sie selbst zurückfallen. Ew. Hochwürden haben sich aber sehr geirrt, wenn Sie glaubten auf solche Weise mich zur Abtretung von einem Theil meines Vermögens zu nöthigen, eine Absicht welche die Lesung Ihres Briefes auch dem blödesten Auge kund geben muß. Meine bisher, Gott sey Dank, unangetastete Ehre würde in der That gefährdet seyn, wenn ich mich durch dergleichen Drohungen schrecken ließe.
[2] In dem Augenblicke, wo Ew. Hochwürden Ihre Zustimmung zu meiner ehelichen Verbindung mit Ihrer Tochter gaben, haben Sie die Gültigkeit von Rechten anerkannt, welche Ihre väterlichen Rechte gesetzmäßig beschränken. Meine Gattin hat sich verpflichtet, mir an jeden Ort, den ich gut finden möchte zu meinem Aufenthalte zu wählen, als die treue Gefährtin meines Lebens zu folgen, bey mir zu wohnen und zu verbleiben. So sehr sie auch durch ihre schriftliche Bevollmächtigung des HE. Hofrath Haakh dieser feyerlich angelobten Pflicht entgegen gehandelt hat, so hege ich dennoch die Hoffnung, sie werde freywillig zu den mir zwey Monate lang und bis zum letzten Augenblicke unsers Beysammenseyns seit unsrer Vermählung geäußerten Gesinnungen zurückkehren, ohne durch gesetzliche Entscheidungen dazu genöthigt zu werden. Nach Ew. Hochwürden Briefe sollte ich alle andre als Gesetzliche Verhandlungen zwischen uns als geendigt betrachten; aber meine Verehrung vor Familien-Verhältnissen ist so unbeschränkt, daß wenn Ew. Hochwürden den beleidigenden Inhalt Ihres Briefes nur gegen mich ausdrücklich zurücknehmen wollen, ich gern zur Beobachtung alles [3] dessen was in dieser Hinsicht der äußre Anstand erfodert, erbötig bin.
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