1, Es kann niemand in Ruhestand versetzt werden, außer wegen physischer Zustände, welche das Lesen unmöglich machen, o[de]r doch höchst erschweren. Ob ein Ubel von dieser Art sey, darüber steht die Entscheidung zunächst dem Corpus der ordentlichen Professoren zu: doch wird wenn der Betheiligte sich dadurch beschwert glaubt, ihm der Recurs an das hohe Ministerium offen gelassen.
Der erste Theil dieses Satzes ergiebt sich aus dem Zwecke dieser Einrichtung selbst; und diese würde sich sogar nicht halten können, wenn in die Berechnung neben den Fällen physischer Unfähigkeit auch noch die Rücksicht auf andre Begebenheiten, z. b. daß jemand wegen des Inhalts seiner Lehre pensionirt würde, aufgenommen werden sollte. Den Professoren muß aber die Entscheidung deshalb zustehen, weil sie es eigentlich sind, die den Pensionirten ernähren, also das Ganze eine wesentlich eine Privatstiftung ist. Die außerordentlichen Professoren sind von der Abstimmung aber auszuschließen, weil es der Würde eines alten Lehrers widerstreitet, in dieser wichtigen Angelegenheit mit unter einem anderen judicium als dem seiner pares zu stehen.
[2] 2, Auf die Zahl der Dienstjahre kommt es nicht an, sondern der Pensionirte erhält in allen Fällen sein volles Gehalt.
Daß der Lehrstand in diesem Punkt eine Ausnahme von den übrigen Staatsdienern machen solle, scheint zwar auf den ersten Blick befremdend, wird aber durch eigenthümliche Verhältnisse nothwendig. Denn nehme man einmahl umgekehrt an, daß xxx die Pensionen nach der Zahl der Dienstjahre eingerichtet sind seyen, so wird der Erfolg unvermeidlich folgender dieser seyn, daß berühmte Lehrer, die von auswärts vocirt worden, und dort in diesem Punct in einer vortheilhaftern Lage sind standen, xxx durch einen besonderen Vertrag sich die Beibehaltung ihres ganzen Gehalts durch Vertrag xxx zu sichern xxx suchen werden. Alsdann entsteht folgende Alternative – Entweder geht das hohe Ministerium darauf nicht ein, so wird dieser Punkt sehr häufig der Anstoß werden seyn, woran solche Unterhandlungen scheitern. Oder es will ausnahmsweise für diesen Fall jenes zusagen; als dann ist es augenscheinlich, daß die Realisierung einer solchen Begünstigung ohne das größte Unrecht nicht doch nicht von dem Pensionsfond zugemuthet werden kann: das hohe Ministerium wird also für einen eignen Fond sorgen müssen, woraus es in solchen Fällen das Erforderliche zuschießt, was gewiß mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Gesetzt aber doch dieses wäre möglich, so würde daraus wieder eine xxx gewiß oft unbillige Ungleichheit zwischen den von Außen her vocirten und den andern Lehrern entstehen; letztere würden nun xxx Vocationen auch dazu benutzen, um sich ähnliche Begünstigungen wie jene zusichern zu lassen, und xxx die ganze Einrichtung würde mit sehr vielen Zufälligkeiten vermischt. Alles dieses fällt weg, wenn gleich die Regel so wie oben ausgesprochen wird. Ubrigens wird auch diese Ungleichheit des Lehr- und des übrigen Beamtenstandes dadurch sehr gemildert, daß der Erfahrung zufolge immer nur sehr betagte Lehrer pensionirt werden.
[3] 3, Bei den Beiträgen, woraus der Pensionsfond gebildet wird, kann nur das wirkliche Gehälter Gehalt, niemahls aber die Honoraria in Betracht kommen.
Dieses ergiebt sich schon daraus, daß xxx bei der Pensionirung für die ausfallenden Honorarien kein Ersatz gegeben wird. Derjenige also, der bei gleichem Gehalt mehr Honorarien einnimmt wie ein andrer, würde mehr beitragen wie dieser, und später als Pension doch nicht mehr erhalten.
xxx
Walter
[4] Sr
Hochwohlgeboren
dem Herrn Professr Ritter von Schlegel
Hier