an H v. Schlegel.
Die innige Freude, die ich empfand, Sie allmahlich von jenem Schmerze geheilt zu sehen, den Ihnen fruher ein unglucklich geknüpftes Band verursachte, hielt mich bisher ab, Ihnen die Folgen zu zeigen, die eben aus diesem Verhaltnisse für die Zukunft entstehen
Ich furchtete dadurch Ihre Ruhe wieder in etwa zu storen
Indessen wage ich es jezt nicht länger zu schweigen.
auf Badenschem Gebiethe wurde Ihre Ehe geschlossen. Nach dem dortigen Landrechte also muß Sie beurtheilt werden
Wenn Sie nun Sich die Mühe geben anbey die art
529, 1387, 1393, 1401, 1422, 1423 im xxxxxxx Codex nachzulesen, so werd Sie sich uberzeugen, daß wenn die Sache in Ihrem jezigen Zustande bleibe, Frau v. Schlegel nach Ihrem ableben die Halfte Ihres ganzen mobilar Vermogens in anspruch nehmen konnte.
Es giebt um dieses zu verhindern kein Mittel als Jenes der Ehescheidung. Wie diese durch beiderseitige Einwilligung zu bewirk sey, find Sie in den artikeln 233. u 275 und folgende.
Sollte nicht die anwesenheit des H. Mittermayer in Heidelberg zur Einleitung zu bewegen seyn
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