Derselbe hat am 8ten September des vorigen Jahres hier den Doctorgrad in der philosophischen Facultät erlangt. Da er sich nun erst nach zurückgelegtem akademischem Quinquennio zur Promotion gemeldet, auch im voraus sein Vorhaben erklärt hat, sich als Privatdocent zu habilitiren, so ist in seiner Magister- und Doctor-Prüfung laut § 60 unserer Statuten schon der größte Theil seiner Habilitations-Leistungen begriffen gewesen, und es bleibt nur noch die nach § 58 zu haltende öffentliche Vorlesung übrig.
Nach demselben Paragraphen sollte diese Vorlesung binnen dreimonatlicher Frist nach der Habilitations-Prüfung gehalten werden. Da jedoch der Dr. Gildemeister ein Gesuch um verlängerte Frist einreichte, weil er beabsichtete, eine Reise nach Leyden und Paris anzutreten, um die Arabischen und sonstigen orientalischen Manuscripte der dortigen Bibliotheken zu benutzen, so hat die Facultät kein Bedenken getragen, dasselbe zu gewähren, indem sie darin den Eifer des Bittstellers erkannte, für seine künftige Laufbahn als Docent noch mehr Kenntnisse und Hülfsmittel einzusammeln.
[2] Der Dr. Gildemeister ist gegenwärtig von seiner gelehrten Reise zurückgekehrt, und wünscht zu Anfange des nächsten Semesters nach gehaltener Antritts-Vorlesung in Thätigkeit zu treten.
Demnach ermangle ich nicht, Ew. Hochwohlgeboren anbei das Verzeichniß der von ihm beabsichteten Vorlesungen einzureichen, mit der gehorsamsten Bitte dasselbe dem vorgeordneten Königl. Ministerium zu hochgeneigter Genehmigung, vorzulegen.
Bonn d. 11ten September 1839
Der Decan der philosophischen Facultät
AW von Schlegel
An
den Königl. außerordentlichen
Regierungs-Bevollmächtigten
Herrn Geheime-Ober-Regierungsrath
von Rehfues Hochwohlgeboren
hier
[1] pr. d. 12. Sept. 39.
No. 2659.