In dieses Inventarium wurden zuerst die bisher angeschafften Gegenstände, unter gewissen, die Uebersicht erleichternden, Haupt-Rubricken eingetragen.
Eben so muß der künftige Zuwachs regelmässig in demselben notirt werden, indem es allgemeiner Grundsatz der bestehenden Rechnungsformen ist, daß für keine Ausgaben eine Zahlung geleistet wird, wenn nicht die betreffende Rechnung mit der Bescheinigung über die richtige Ablieferung der darin verzeichneten Gegenstände, so wie deren Eintragung in das Inventarium, versehen ist. Diese Bescheinigung hat derjenige auszustellen, unter dessen Aufsicht das Institut oder die Sammlung steht.
In Folge des allegirten hohen MinisterialBefehls sehe ich mich daher in dem Falle, Ew. Hochwohlgeborn zu [2] ersuchen, Sich der Aufstellung des Inventariums gefällig zu unterziehen.
Ich übersende Ihnen zu diesem Behuf in der Anlage Abschrift der unterm 23ten May 1820 sämmtlichen Herrn Instituts-Dirigenten mitgetheilten Instruction über diesen Gegenstand, um deren Inhalt, so weit er auf den vorliegenden Fall paßt, dabey zu berücksichtigen.
Das Inventarium bleibt unter Ew. Hochwohlgeborn Verwahrsam; ich wünsche dasselbe jedoch, sobald die erste Aufstellung vollendet ist, auf kurze Zeit zur Einsicht zu erhalten.
Bonn d. 30 October 1822.
Der Königliche außerordentliche RegierungsBevollmächtigte
Rehfues
An den
Herrn Professor von Schlegel
Hochwohlgeborn
hier
No. 2126.