Gnädigster Fürst und Herr!
Das unbegränzte Zutrauen zu Ewr. Herzogl. Durchlaucht Huld- und Gnadevolle Gesinnungen verstattet uns Höchstdenenselben die folgende unterthänigste Bitte vorzulegen.
Seitdem wir uns vor sechs Jahren mit einander verbunden haben, sind in unsern beiderseitigen Verhältnissen solche entschiedne Veränderungen eingetreten, daß wir uns in die Lage versetzt sehn, eine rechtliche Trennung unsrer Verbindung, als eine gleiche Nothwendigkeit und ein gleiches Glück für beide, zu betrachten.
Keine Kinder machen das Band unsrer Ehe für unser eignes Gefühl unauflöslich, und dieser Umstand allein reicht, selbst den Gesetzen gegenüber, hin, die Bitte um Trennung eines Bandes gewähren zu machen, dessen Schutz sie besonders in Ansehung elterlicher Verhältnisse sind.
Ganz verschiedne, und in mehr als Einem Sinn divergirende Lebenszwecke, die dem Unterzeichneten zum Theil durch seine literarischen Bestimmungen, der Unterzeichneten zum Theil durch den Zustand ihrer Gesundheit, gebietend vorgeschrieben werden, machen es uns unmöglich an Einen und demselben Ort [2] fortwährend zu leben, und verhindern jeden von uns beiden an der entschiednen Ergreifung solcher Maaßregeln, die zu seinem Besten nothwendig sind.
Obgleich diese Umstände schon seit längerer Zeit obwalten, und uns unsre Verbindung seit Jahren unter uns selbst als getrennt haben ansehn lassen, haben wir selbige doch mit allen drückenden Folgen, dergleichen zum Beyspiel die durch sie nothwendig gewordne doppelte Haushaltung ist, lieber ertragen, als einen unüberlegt raschen Entschluß fassen, oder den Schein eines solchen auf uns ziehn wollen, und glauben uns jetzt erst, der nothwendigen Rücksicht auf unsre eigne Zufriedenheit und Ruhe, die Bedingungen unsrer Wirksamkeit und unsres Lebens, sowohl, als der Rücksicht auf die Welt diese Entschließung schuldig zu seyn, der wir von unsrer beiderseitigen Übereinstimmung und gegenseitigen Achtung keinen größern Beweis als die freundschaftliche gemeinsame Beschließung unsrer förmlichen Trennung geben zu können glauben, nachdem unhintertreibliche und unveränderliche Umstände und Gemüthslagen uns die äußerliche Trennung nothwendig gemacht haben.
Der Weisheit Ewr. Herzogl. Durchlaucht dürfen wir es kühnlich überlassen zu ermessen, wie die verschiednen Ursachen durch ihre Zusammenwirkung und Verwicklungen endlich einen Punkt der Spannung aller Umstände herbeiführen, der durchaus zu einem [3] Entschluß auffordert und uns keinen andern als den angezeigten übrig läßt. Nicht minder zutrauensvoll dürfen wir uns an die menschlichen Gesinnungen des gnädigsten Fürsten wenden, der einer, durch den Verlust einer geliebten Tochter aller Lebensgüter beraubten Mutter gern ihren einzigen Wunsch der Ruhe, wie dem durch seine Bestimmung zur Thätigkeit aufgerufnen Mann die vollkommne Freiheit in Ansehung ihn forthin nur beschränkender bürgerlicher Verhältnisse, aus seiner Huld ertheilen wird.
Es ist das Bewußtseyn von der Reinheit dieses Entschlusses sowohl als der Gründe unsrer Bitte, was uns den Muth giebt, dieselbe unmittelbar an die höchste Person Ewr. Herzogl. Durchlaucht zu richten. Die Vorsehung hat auch darum Fürsten angeordnet und mit ihrer Macht bekleidet, damit in Fällen, wo die Formen der äußern Gesetzgebung die Gründe, welche in innern Zuständen liegen, nicht mehr erreichen, in der sichtbaren Welt eine Persönlichkeit sey, in deren Beurtheilung sie mit Vertrauen niedergelegt werden können und die über sie aus höherer Macht entscheide.
Diese allgemeine Betrachtung, wie die besondre in dem gegenwärtigen Fall eintretende, daß der gewöhnliche Gang der Entscheidung in solchen Angelegenheiten dem Gelehrten, der sich ihr unterwerfen muß, einen unersetzlichen Zeitverlust zuzieht, daß die sonst nothwendigen Formen der bürgerlichen Gerichte aus Ursachen aufgestellt sind, welche bey uns nicht eintreten, [4] ist der Grund, der uns, wir wagen es zu hoffen, auch in den Augen Ewr. Herzogl. Durchlaucht rechtfertigen wird, wenn wir unsre Trennung, anstatt durch die gewöhnlichen Formalitäten, unmittelbar aus den Händen und dem höchsten Willen Ewr. Herzogl. Durchlaucht, und ohne Persönliches Erscheinen vor der geistlichen Gerichtsstelle, zu erlangen hiemit unterthänigst bitten.
Was uns der huldvollen Gewährung dieses Gesuchs noch mehr versichert, ist, daß Ewr. Herzogl. Durchlaucht auch schon früher ein Beyspiel dieser Gnade zu geben geruht haben, so wie, daß die völlige Übereinkunft unsrer Seits nicht nur in Ansehung des Hauptentschlusses, sondern auch der Auseinandersetzung unsrer oekonomischen und andern Angelegenheiten, deren Regulirung ebenfalls in andern Fällen nur durch bürgerliche Gerichtshöfe geschehn kann, uns für uns selbst von der Nothwendigkeit zu ihnen unsre Zuflucht zu nehmen frei spricht.
Die Gnade, welche Ewr. Herzogl. Durchlaucht uns durch Gewährung unsrer unterthänigsten Bitte erzeigen, werden wir Zeitlebens mit dem größten Dank verehren, so wie wir in tiefster Devotion verharren
Ewr. Herzogl. Durchlaucht
unterthänigste
Berlin etc. A. W. S.
Jena etc. C. S. geb. M.